Nachstehende, dem Kunden zur Kenntnis gebrachte Leistungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für sonstige schriftliche Vereinbarungen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Angebote der Firma Bedachungen Schmidt GmbH freibleibend und unverbindlich. Sie dienen zunächst als Information über die angebotenen Preise.
Die schriftlichen Vereinbarungen der Parteien haben die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.
Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferungs- und Leistungsveränderungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignisse, die dem Auftragnehmer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperren, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Witterungsprobleme usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten - hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung hinauszuschieben, falls er die Verzögerung selbst nicht zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt; es sei denn, sie wären dem Auftraggeber nicht zumutbar.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht für die Angebotsbearbeitung bzw. die Vertragsabwicklung notwendig ist. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, sind vom Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Hierzu gehören auch die Maßnahmen zur Erfüllung von berufsgenossenschaftlichen Vorschriften etc. sowie die Erstellung von Statiken und Plänen. Ist ihm der Auftragnehmer dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Werkleistung mit anschließender Abnahme.
Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen worden ist, sind für die Berechnung der angemessenen Vergütung die am Tage der Ausführung beim Auftragnehmer gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise maßgebend. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart wurden. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Vertragsschluss gebunden, wenn nichts Abweichendes konkret vereinbart worden ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Preis anzupassen unter Berücksichtigung etwaig geänderter Lohn-, Material- und Energiekosten. Die etwaigen Preisänderungen hat derjenige darzutun und zu beweisen, der hieraus Rechte bzw. Vorteile für sich ableitet. Wer Leistungsverzögerungen zu vertreten hat, kann sich auf etwaig hierdurch entstehende Preisänderungen nicht berufen.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistung. Für vom Auftraggeber veranlasste Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden und für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sind angemessene Zuschläge zu zahlen anknüpfend an die tariflichen Sätze.
Sämtliche angebotene Preise sind Nettopreise. Die jeweils gesetzlich anfallende Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen.
Wenn Arbeits- oder Schutzgerüste erforderlich sind, sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber gesondert zu begleichen.
Die Zahlung hat bei bloßen Materiallieferungen, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Regelung des § 320 BGB bleibt unberührt.
Bei Werkleistungen gelten die §§ 632 a, 641 BGB, soweit die Parteien nicht im Rahmen eines Zahlungsplanes Abweichendes geregelt haben.
Schecks gelten nicht als Barzahlung; sie werden unter Vorbehalt angenommen. Eine etwaige Zinspflicht des Auftraggebers endet erst mit der Einlösung des Schecks innerhalb der Scheckvorlegungsfristen.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Für die bisher noch nicht erbrachten Leistungen kann der Auftragnehmer ebenfalls die vereinbarte Vergütung verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 5 vom 100 der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag außerordentlich schriftlich zu kündigen. Die Vergütungsregelung unter IV 4 gilt entsprechend.
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen und nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen und Vorarbeiten und nicht vor Eingang einer etwaig im Zahlungsplan vereinbarten Teilzahlung.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer Ersatz des nachweisbar entstandenen Schadens verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt wird.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben der bis dahin verdienten Vergütung und dem Anspruch auf Zahlung bereits bestellter oder gelieferter Waren auch Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die für das erfolglose Angebot und für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes gemacht werden mussten. Der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt.
Ist der Auftrag dem Auftragnehmer bereits erteilt, gelangt der Auftrag jedoch aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zur Ausführung bzw. wird er vom Auftragnehmer ohne sachlichen Grund gekündigt, so steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom 100 der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Anspruchs durch den Auftragnehmer bleibt ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Auftraggebers, es seien höhere Anrechnungen wegen ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder böswilliger Unterlassungen dieserhalb vorzunehmen.
Das Eigentum an allen gelieferten Waren behält sich der Auftragnehmer bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien anzuzeigen. Bei Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materials durch Dritte trägt der Auftraggeber die Kosten der Intervention. Die Kosten gelten als Nebenforderung.
Soweit die gelieferten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine dem Auftragnehmer die gelieferte Sache wieder herauszugeben bzw. dem Auftragnehmer den Ausbau zu gestatten oder zu ermöglichen, um ihm das Eigentum daran zurück zu übertragen.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Eine förmliche Abnahme bzw. ein gemeinsames Aufmaß haben stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Das Abnahmeverlangen kann auf in sich abgeschlossene Teile der Leistung oder solche Teile beschränkt werden, die durch weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen würden.
Wird nach Fertigstellungsmittelung die Abnahme verlangt, so ist sie binnen 12 Werktagen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt oder findet sie trotz eines entsprechenden Verlangens nicht innerhalb von 12 Werktagen statt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der Leistung. Als schriftliche Fertigstellungsmitteilung gilt auch die Schlussrechnung.
Hat der Auftraggeber selbst oder durch Dritte das Objekt, für die die Vertragsleistungen erbracht worden sind, bezogen oder sonst wie in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme innerhalb von 6 Werktagen als erfolgt.
Für bloße Materiallieferung leistet der Auftragnehmer Gewähr gem. den §§ 434 ff BGB, wobei im Falle beidseitigen Handelsgeschäften die Vorschriften des HGB (insbesondere § 377 HGB) ergänzend gelten. Bei begründeten Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware.
Im Falle von Werkleistungen gelten die §§ 633 ff BGB mit folgenden Maßgaben: (1) Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen. (2) Vor Fertigstellung des Werkes gelten die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts, wobei dem Auftragnehmer das Recht zusteht, die Beseitigung etwaiger Mängel im Rahmen der Leistungszeit nach den Bedürfnissen seines Betriebsablaufs zu organisieren.
Bei Ausführungsverzögerungen haftet der Auftragnehmer nur für nachweislich schuldhafte Verzögerungen, und nur dann, wenn dadurch der Baufortschritt erheblich verzögert wird. Der Auftraggeber kann nur Ersatz des nachgewiesenen unmittelbaren Schadens verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen für gelieferte Teile, an denen der Auftraggeber eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat. Dies gilt ausnahmsweise nicht für den Fall, dass es sich bei Nachbesserungsarbeiten um eine provisorische Instandsetzung zur Abwendung eines drohenden größeren Schadens handelt.
Werden vom Auftraggeber im Ergebnis unbegründete Mängelrügen erhoben, so hat der Auftraggeber den entstandenen und zu belegenden Aufwand des Auftragnehmers zu erstatten.
Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechselklagen wird - soweit gesetzlich zulässig – der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers vereinbart.
Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort seiner Leistungen zu erheben.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.